Satzung

des Vereins der Freunde Städtischer Museen Heilbronn e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde Städtischer Museen Heilbronn e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Heilbronn und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist der Ausbau der Städtischen Museen Heilbronn zu einem überregionalen Gesamtmuseum sowie die Förderung der auf die Sammlung bezogenen wissenschaftlichen Forschung und die Weiterbildung interessierter Bürger, insbesondere der Jugend sowie der Förderung, der Erziehung und der Volksbildung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie Handelsgesellschaften sein.
2. Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch einen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf einer Begründung.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres;
c) durch Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor Beschlussfassung zu den Gründen des Ausschlusses zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 5
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge im Lastschriftverfahren erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie ist dem Vorstand rechtzeitig, d. h. mindestens 14 Tage vorher, schriftlich oder durch Einladung über die „Heilbronner Stimme“ unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 5 Tage abgekürzt werden.
3. Die jährliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts mit gleichzeitiger Rechnungslegung des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Berichtes der beiden Rechnungsprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl der auf die Dauer von 2 Jahren zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;
e) Wahl der Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren;
f) Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.

Ergibt sich bei der Abstimmung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so ist er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben.

Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Beschluss gefasst werden kann.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitlieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vor-sitzenden geleitet.
6. Jedem Mitglied steht in der Mitgliederversammlung nur 1 Stimme zu.
7. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehrere Vertretungen durch ein Mitglied sind zulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet sie grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10. Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
11. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Direktor der Städtischen Museen Heilbronn (kraft Amtes). Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl von bis zu vier Beisitzern tritt. ?Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Ersten Vorsitzenden oder einen Stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Der Erste Vorsitzende und jeder Stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte des Vereines ehrenamtlich.
4. Alle Vorstandsmitglieder werden jeweils auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl des einzelnen Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
5. Fällt während des 2-jährigen Geschäftsjahres ein gewähltes Mitglied aus, so wird der Vorstand durch ein vom Vorstand auszuwählendes Vereinsmitglied ergänzt. Dieses Mitglied muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
6. Über eine Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss ist auch auf schriftlichem Weg möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Der Vorstand hat neben der Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes und einer Jahresrechnung
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
f) Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art
g) Verwendung außerordentlicher Zuwendungen

§ 10
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§ 11
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach vorheriger Begleichung etwaiger Vereinsschulden an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat im Sinne der Bestrebungen des Vereins, insbesondere für die Städtischen Museen.

Stand: 28. November 2002